AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Nimbus Group
§ 1 Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und -soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt- zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Nimbus Group (Nimbus) mit Vertragspartnern (Käufer), die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Nimbus Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote von Nimbus sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Nimbus Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Kaufgegenstand erwerben zu wollen.

Nimbus ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Kaufgegenstandes erfolgen. Bei Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Die Präsentation der Produkte und Leistungen auf der Website von Nimbus stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Nimbus, soweit die Nichtbelieferung nicht durch Nimbus zu vertreten ist.

§ 3 Ausschließlichkeit

Die vermarktende Präsentation der Produkte von Nimbus über Katalog, Werbesendung, Fernsehen, Internet oder vergleichbare Medien sowie jeglicher Versandhandel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Nimbus.
§ 4 Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich ab Lager von Nimbus (entsprechend INCOTERMS 2010“ exw/ab WERK) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.

Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Kaufgegenstandes zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei Nimbus.

Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei Nimbus vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Nimbus berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann Nimbus unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis des Eintritts eines geringeren Schadens vorbehalten.

Nimbus ist berechtigt, gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern, sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung zu verlangen.
Soweit Zahlungen per Lastschrift über das Single Euro Payments Area (SEPA)-Verfahren vereinbart werden, stimmt der Käufer einer Verkürzung der Vorabankündigung von 14 Kalendertagen vor dem Fälligkeitstermin (Pre-Notification) auf einen Kalendertag zu.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Nimbus behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.

Der Käufer ist verpflichtet, Nimbus einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme u.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsels des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Nimbus nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Nimbus behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann Nimbus verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.

Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für Nimbus. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Nimbus gehörenden Gegenständen, so erwirbt Nimbus an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von Nimbus gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Nimbus nicht gehörenden, Gegenständen vermischt wird.

Nimbus verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers frei zu geben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigen.

Nimbus ist berechtigt, den Kaufgegenstand bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten nach Abs. 2 und Abs. 3 dieses Abschnittes heraus zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.
Nimbus ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstigen versicherbaren Risiken zu versichern, sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 6 Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie – im Falle entsprechender Vereinbarung – einer Vorauszahlung oder der Bestellung einer Sicherheit.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Nimbus liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Umstände sind auch dann nicht von Nimbus zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen.

Soweit dem Käufer im Wege einer Überschreitung der Lieferfrist, die auf ausschließliches Verhalten von Nimbus zurückzuführen ist, nachweislich ein Schaden erwächst, kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten von Nimbus oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht darstellt.
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.

§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung (entsprechend INCOTERMS 2000“exw/ab Werk“) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und Nimbus noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch Nimbus gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbarere Risiken versichert.

Erfolgt die Abnahme nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, so kann Nimbus dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Nimbus berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist. Begehrt Nimbus Schadensersatz so gilt bezüglich dessen Höhe die Regelung oben unter § 4 Abs. 7 entsprechend.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.
Teillieferungen sind zulässig.

§ 8 Gewährleistung

Für Mängel leistet Nimbus zunächst nach deren Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche -grundsätzlich nach dessen Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechzeitigkeit der Mängelrüge.

Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 und abweichend von § 438 Abs. 1 BGB ein Jahr für bewegliche Sachen. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch. Unberührt bleibt die gesetzliche Regelung des § 439 Abs. 3 BGB.

Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gilt die Produktbeschreibung von Nimbus als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von Nimbus zurückzuführen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Nimbus nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Gewährleistungsansprüche gegen Nimbus stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung in Anspruch genommen, so ist dies Nimbus unverzüglich anzuzeigen und die Möglichkeit einzuräumen, die Nachbesserung selbst durchzuführen.

Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur insoweit als dieser mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung, z.B. Kulanzregelung, getroffen hat.

Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführten Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten von Nimbus durch den Käufer zu bezahlen.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB in Folge von Sachmängeln richtet sich im übrigen nach § 11.

§ 9 gewerbliche Schutzrechte

Ist ein Kaufgegenstand mit einem Rechtsmangel in Form einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter behaftet, so wird Nimbus zunächst das Recht eingeräumt, entweder den Rechtsmangel durch Beschaffung einer Lizenz zu beseitigen oder den Kaufgegenstand bzw. Teile hiervon so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird, sofern dadurch die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung nicht beseitigt wird bzw. der Kaufgegenstand nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Nimbus haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit der Liefergegenstand nach Entwürfen, Plänen oder sonstigen Vorgaben des Käufers hergestellt worden ist.

Nimbus haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, die erst durch die Verbindung, Verarbeitung oder den Gebrauch mit anderen Produkten entstanden sind.

Der Käufer verpflichtet sich, behauptete Schutzrechtsverletzungen unverzüglich Nimbus bekannt zu geben.
Im Übrigen gilt § 8.

§ 10 Ersatzteile

Nimbus wird für die Dauer von fünf Jahren ab Gefahrübergang für die Kaufgegenstände Ersatzteile zu den jeweils gültigen Preisen bereithalten.
§ 11 Schadensersatzansprüche und Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Nimbus auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Nimbus. Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet Nimbus nicht.
Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

§ 12 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen, ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand/anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Nimbus. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Nimbus und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss, als auch für die Ausführung des Vertrags. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftliche bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.

Stand 05/2013